Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Nutzung von Software der Brückner System GmbH

1. Gegenstand
Diese Bedingungen regeln die Nutzung von Lizenzmaterial der Brückner System GmbH (nachfolgend „Brückner System“). „Lizenzmaterial“ bezeichnet ausführbare Computerprogramme (nachfolgend auch: „Lizenzprogramme“ genannt), Datenban- ken und Datenbestände in maschinenlesbarer Form, wie Konfigurationsdateien, Templates, Servlets oder Tabellenstrukturen, einschließlich zugehöriger Dokumentation, in gedruckter oder digitalisierter Fassung. Die Überlassung von Lizenzmaterial erfolgt nur aufgrund eines Vertrages (Überlassungsvereinbarung) des Lizenznehmers mit Brückner System oder einem von Brückner System zum Vertrieb autorisierten Dritten.

Ansprüche auf Lieferung von Lizenzmaterial, Sachmängelhaftung etc. ergeben sich nur aus der Überlassungsvereinbarung, nicht aus diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

2. Nutzungsrechte 
2.1 Erwerb
Der Lizenznehmer erwirbt nach Maßgabe der Überlassungsvereinbarung ein nicht ausschließliches Recht zur bestimmungsgemäßen Eigennutzung des Lizenzmaterials in dem in der Überlassungsvereinbarung genannten, an bestimmten Kriterien gemessenen Nutzungsumfang (z.B. Anzahl Benutzer, Mandanten, Transaktionen, Sessions, Standort etc.).

Jede Systemeinheit (Arbeitsplatzrechner, Speicher- und Zentraleinheiten), auf die ein Lizenzprogramm und/oder dessen Anwendungsdaten ganz oder teilweise, auf Dauer oder vorübergehend installiert oder kopiert werden, ist dadurch definiert, dass sie sich:
(a) im unmittelbaren Besitz des Lizenznehmers befindet, oder

(b) im Falle des Hostings oder Cloud-Betriebs sich im unmittelbaren Besitz des Hosters oder Cloud-Providers befindet, mit denen der Lizenznehmer durch Verträge verbunden ist, die sicherstellen, dass der Hoster oder Cloud-Provider das Lizenzmaterial lediglich administriert und nicht zu eigenen Zwecken wirtschaftlich nutzt.

Ist in der Überlassungsvereinbarung die dauerhafte Überlassung gegen eine einmalige Zahlung vereinbart, erwirbt der Lizenznehmer mit der Auslieferung zunächst ein vorläufiges Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1 Absatz 1; es wandelt sich mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts in ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht (Dauernutzungsrecht), es erlischt, wenn Zahlungsverzug eintritt.

Ist eine Überlassung gegen fortlaufende wiederkehrende Zahlungen vereinbart, erwirbt der Lizenznehmer mit der Auslieferung zunächst ein vorläufiges Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1 Absatz 1; es wandelt sich mit der vollständigen Entrichtung der ersten fälligen Zahlung in ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht, es erlischt, wenn Zahlungsverzug eintritt. Ist eine fixe Laufzeit vereinbart, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf dieser Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ist vereinbart, dass sich das Nutzungsrecht periodisch verlängert, solange es nicht gekündigt wird, endet es mit dem Wirksamwerden einer fristgerechten oder außerordentlichen Kündigung. Sofern in der Überlassungsvereinbarung nichts anderes vereinbart ist, gilt als Verlängerungsperiode der Kalendermonat und als Kündigungsfrist ebenfalls ein Kalendermonat. Wurden mehrere Verträge über zeitlich begrenzte Nutzung derselben Software abgeschlossen, wird im Falle einer Kündigung die gekündigte Anzahl Lizenzen auf den jeweils chronologisch jüngsten Vertrag angerechnet.

2.2 Eigennutzung, Benutzer
Der Lizenznehmer ist nur zur Eigennutzung des Lizenzmaterials berechtigt. Eigennutzung ist jeder Zugriff auf Lizenzmaterial zur Abwicklung eigener Geschäftsvorfälle des Lizenznehmers. Zugriffsberechtigt können nur die Mitarbeiter des Lizenznehmers sein. Die Nutzung der sogenannten Mandantenfähigkeit der Lizenzprogramme ist ausschließlich innerbetrieblich oder für rechtlich unselbständige organisatorische Einheiten des Unternehmens des Lizenznehmers gestattet.

Als (regulärer) Benutzer zählt jede Person, die (a) gemäß Überlassungsvereinbarung namentlich benannt ist (named user), oder (b) im Lizenzprogramm angemeldet ist. Wird auf die Anzahl der Benutzer abgestellt, so kommt es im Fall (b) auf die Zahl der gleichzeitig angemeldeten Nutzer (concurrent user) an.

Technische Benutzer sind Software-Systeme, Geräte oder technische Einrichtungen, die automatisiert mit der Installation kommunizieren.

Soll auf die von einem Lizenzprogramm angelegten und verwalteten Datenbestände (Tabellen, Felder) unter Auslassung dieses Lizenzprogramms unmittelbar automatisiert zugegriffen werden, sind auch hierfür Benutzerrechte wie für das Lizenzprogramm selbst erforderlich.

2.3 Übertragung
Eine Übertragung der gewährten Nutzungsrechte auf einen Dritten ist nur für Lizenzmaterial möglich, für das ein Dauernutzungsrecht erworben wurde. Die Übertragung ist nur im Wege der vollständigen Veräußerung des verkörperten Lizenzmaterials (Datenträger) zulässig und setzt voraus, dass der Lizenznehmer keinerlei Teile des Lizenzmaterials in seinem Besitz oder Zugriff behält. Vor der Übertragung ist Brückner System zu informieren; Brückner System kann der Übertragung aus in der Person des Dritten liegenden wichtigen Gründen (z.B. Wettbewerber) widersprechen. Andere Formen der Übertragung und Verbreitung von Lizenzmaterial und insbesondere die Veröffentlichung sind unzulässig. Unverkörpert von Brückner System geliefertes Lizenzmaterial darf nicht übertragen werden.

3. Sicherung der Rechte am Lizenzmaterial
Alle Rechte am Lizenzmaterial verbleiben bei Brückner System; dies gilt auch, wenn das Lizenzmaterial vom Lizenznehmer vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt oder mit anderen Programmen verbunden wird. Der Lizenznehmer wird keinerlei Urheberrechtsvermerke aus dem Lizenzmaterial entfernen oder solche Vermerke verändern, auch nicht in etwaigen bearbeiteten oder übersetzten Fassungen.

Gedrucktes Lizenzmaterial darf nicht vervielfältigt werden; zusätzliche Kopien können zu den jeweils gültigen Entgelten von Brückner System bezogen werden.

Sicherungskopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial dürfen angefertigt werden, soweit und solange dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist.

Das Hosting einer Installation durch Dritte ist zulässig, wenn die Tätigkeit des Dritten ausschließlich auf Systemadministration beschränkt ist, die Rechnereinheiten sich im unmittelbaren Besitz des Dritten befinden und der Dritte diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen für Brückner System-Software schriftlich als für sich verbindlich anerkennt.

Im Übrigen wird der Lizenznehmer das Lizenzmaterial einschließlich etwaiger angefertigter Kopien zeitlich unbefristet vor dem Zugriff Dritter schützen.

Während der Dauer der Mängelhaftung und für die Dauer eines etwaigen Pflege-/Servicevertrages ist der Lizenznehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Brückner System nicht berechtigt, die Lizenzprogramme zu übersetzen, zu bearbeiten, neu zu arrangieren oder sonst umzuarbeiten. Danach sind die genannten Handlungen nur zulässig, wenn und soweit sie für die bestimmungsgemäße Nutzung der Programme einschließlich der Fehlerbeseitigung notwendig sind. Die Rechte des Lizenznehmers aus § 69 e UrhG bleiben unberührt.

4. Prüfung
Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsumfangs des Lizenzmaterials hin- sichtlich der Benutzerzahl und etwaiger anderer Kriterien automatisch oder individuell überprüft wird. Der Lizenznehmer wird Brückner System für die Dauer einer von solchen Kriterien abhängigen Vergütungspflicht den Zugriff auf die hierfür vom System gespeicherten Daten ermöglichen und alles unterlassen, was eine Umgehung oder Ausschaltung von Protokollmechanismen zur Folge hat oder darauf abzielt. Der Lizenznehmer wird die ihm von Brückner System übermittelten Lizenzschlüssel jeweils unverzüglich in das System einspielen und bei von Brückner System durchgeführten Lizenz-Audits in angemessenem Umfang mitwirken. Er wird Änderungen der Bemessungskriterien, die eine Erhöhung der vereinbarten Vergütung bewirken können, unaufgefordert und unverzüglich Brückner System mitteilen und eine etwaige Differenz nachzahlen. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Änderung gültige allgemeine Preisliste. Eine nachträgliche Reduzierung des Entgelts erfolgt nicht.

5. Zusätzliche Software
Wird Software, die nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehört, zu Testzwecken überlassen oder installiert, ist das Nutzungsrecht des Lizenznehmers auf den Testzweck beschränkt und schließt jegliche Eingriffe oder Vervielfältigungen aus. Die Software ist auf der Anlage zu löschen und etwaige nicht löschbare Datenträger sind herauszugeben, wenn es nicht zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung kommt.

An Tools, Daten und Programmen, die nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehören und z.B. zur Durchführung von Projektarbeiten, zur Erleichterung von Installationen oder Wartung und Pflege oder aus anderen Gründen auf der Anlage des Lizenznehmers installiert werden, erwirbt der Lizenznehmer keinerlei Rechte, insbesondere kein Nutzungsrecht für nicht lizenzierte Komponenten der Lizenzprogramme, auch wenn er technisch auf solche Komponenten zugreifen könnte. Brückner System kann derartiges Material jederzeit von der Anlage entfernen oder dessen Entfernung verlangen.

Für Software dritter Hersteller, die in Verbindung mit Brückner System-Lizenzmaterial geliefert wird, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Lizenzgebers, die von den Bedingungen für Brückner System-Lizenzmaterial abweichen können.

6. Allgemeines
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Brückner System.

[Allgemeine Bedingungen für die Nutzung von Software der Brückner System GmbH, Version vom 01.11.2020]

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Brückner System GmbH

1. Gegenstand
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Brückner System GmbH (nachfolgend „Brückner System“) mit gewerblichen Kunden, also Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Eine Änderung oder Aufhebung einzelner Teile dieser Bedingungen gilt nur für den jeweiligen Vertrag. Kundenseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, sofern Brückner System ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Mündliche Nebenabreden und Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch beide Parteien.

2. Vertragsabschluss
Angebote der Brückner System sind freibleibend, sofern nicht eine Bindefrist angegeben ist. Die Auftragserteilung muss schriftlich erfolgen. Wird ein Auftrag auf Grund eines freibleibenden Angebots bzw. ohne oder abweichend von einem vorhergehenden Angebot erteilt, wird er erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Brückner System verbindlich. Diese bestimmt Auftragsumfang und -inhalt. Brückner System behält sich die Annahme eines Auftrags vor. Die Abgabe von Angeboten und die Annahme von Aufträgen erfolgen unter Vorbehalt einer dem Auftrag angemessenen positiven Kreditauskunft über den Kunden. Der Vorbehalt gilt als ausgeräumt, wenn der Kunde innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragsbestätigung keine anderslautende Mitteilung von Brückner System erhält, spätestens mit Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung.

3. Lieferung
Lieferzeiten werden nach sorgfältiger Abstimmung genannt und nach Möglichkeit eingehalten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung sowie technische Änderungen des Herstellers bleiben vorbehalten. Bei endgültiger, von Brückner System nicht zu vertretender Nichtbelieferung darf Brückner System vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Falle wird Brückner System den Kunden unverzüglich informieren und etwa geleistete Zahlungen erstatten. Zu Teillieferungen und Teilfakturen ist Brückner System berechtigt. Lieferungen erfolgen, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Haus, im Übrigen gegen Berechnung der Transportkosten.

4. Zahlungsbedingungen
Zur dauerhaften Nutzung überlassene Standard-Software ist nach Lieferung zahlbar; zeitlich limitierte Software-Nutzung, Dienstleistungen auf Zeitverrechnungsbasis, Spesen und Nebenkosten werden monatlich abgerechnet. Alle sonstigen Leistungen werden gemäß vertraglicher Vereinbarung abgerechnet. Zahlungen sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Über die Rechtzeitigkeit von Zahlungen entscheidet die Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung von Insolvenzverfahren darf Brückner System alle aus der Geschäftsverbindung bestehenden Verbindlichkeiten für sofort fällig erklären, auch soweit sie gestundet sind. Sonstige Rechte aus Verzug bleiben davon unberührt.

5. Leistungsstörungen, Mängelhaftung
Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Leistung ergibt sich aus der Leistungs- oder Produktbeschreibung. Soweit Funktionsinhalte weder in der Beschreibung noch individualvertraglich definiert sind, obliegt die nähere Ausprägung Brückner System gem. § 315 BGB. Eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung ist bei Auftragserteilung zu vereinbaren; fehlt eine solche Vereinbarung, gewährleistet Brückner System, dass die Leistung sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und die für Leistungen gleicher Art übliche und vom Kunden zu erwartende Beschaffenheit aufweist.

Ist das vereinbarte Entgelt für die mangelhafte Leistung ganz oder teilweise noch nicht gezahlt, darf Brückner System die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils des Entgelts abhängig machen.

Für von Brückner System gelieferte neue Ware einschließlich Standardsoftware sowie von Brückner System individuell her- gestellte Software leistet Brückner System Gewähr für Mangelfreiheit für die Dauer von einem Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme. Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von Brückner System durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; dies gilt auch bei Rechtsmängeln. Bis zur endgültigen Mangelbeseitigung kann Brückner System eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen, wenn dies lediglich mit zumutbaren Einschränkungen des Gebrauchs, z.B. Komforteinbußen, ver- bunden ist. Dies gilt auch, wenn eine neue Produktversion (Release) bevorsteht, in der der gerügte Mangel nicht mehr auftritt, und dem Auftraggeber das Abwarten der neuen Version zumutbar ist. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Brückner System über.

Garantie- oder Gewährleistungszusagen der Hersteller, die über die Gewährleistungspflichten von Brückner System hinaus- gehen, gibt Brückner System an den Kunden weiter, ohne selbst dafür einzustehen.

6. Software
Erwerb und Dauer, Umfang und Ausgestaltung des Nutzungsrechts an Brückner System-Software, die auf Dauer oder zeitlich begrenzt überlassen wird, bestimmen sich nach den „Allgemeine Bedingungen für die Nutzung von Software der Brückner System GmbH“, die Vertragsinhalt werden, wenn Software zum Vertragsgegenstand gehört.

Software fremder Hersteller wird in dem vom Hersteller zum Vertrieb zur Verfügung gestellten Umfang und Konfektionierung geliefert. Hierfür gelten die jeweiligen Lizenz- oder Nutzungsbedingungen des Herstellers, die Beschränkungen des Nutzungs- rechts und dessen nähere Ausgestaltung beinhalten können. Brückner System übernimmt keine Gewähr dafür, dass lizenzierte Software fremder Hersteller frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist.

Brückner System stellt zu jedem Brückner System-Software-Produkt den Object-Code sowie die von ihr allgemein für Anwender gelieferte Dokumentation auf Datenträger oder Online zur Verfügung. Alle Brückner SystemSoftware-Produkte sowie die Dokumentation werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, in ihrer deutschen Fassung ausgeliefert.

Der Source-Code gehört regelmäßig nicht zum Leistungsumfang.

7. Abnahme von Werkleistungen
Nach der Bereitstellung von Werkleistungen, insbesondere Programmierleistungen, wird der Kunde mit den für die Abnahme notwendigen Prüfungen und Vorbereitungen unverzüglich beginnen und diese ohne willkürliche Unterbrechung in angemessener Zeit zu Ende führen.

Bei anderen als Werkleistungen, insbesondere der Lieferung von Sachen, unveränderten Standard-Programmen und Beratungsleistungen, entfällt die Abnahme; an ihre Stelle tritt die Lieferung.

Inhaltlich abgrenzbare Leistungsteile, insbesondere Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen, die einem im Produktivbetrieb arbeitenden System hinzugefügt werden, können von Brückner System zur Teilabnahme übergeben werden.
Soweit Verbundfunktionen oder Schnittstellen mit noch nicht abnahmereifen Leistungsteilen vorgesehen sind, zählen diese Funktionen und Schnittstellen zum Leistungs- und Abnahmeumfang des später abzunehmenden Teils.

Unterbleibt die Abnahme, ohne dass ein erheblicher Mangel gerügt wird, gilt die Leistung gleichwohl als abgenommen, wenn eine von Brückner System dem Auftraggeber gesetzte angemessene Frist für die Abnahme abgelaufen ist.

Die Leistung gilt ferner als abgenommen, wenn bei Ablauf von vier Wochen seit Beginn ihres Einsatzes im Produktivbetrieb keine schriftliche Rüge eines nicht behobenen erheblichen Mangels vorliegt.

Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Ein Mangel ist in diesem Sinne unerheblich, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Vertragsgegenstandes auf wirtschaftlich sinnvolle Weise möglich und nur zumutbar eingeschränkt ist. Derartige Mängel werden von Brückner System im Rahmen der Sachmängelhaftung beseitigt.

8. Weitere Leistungen
Für Dienstleistungen kann die Vergütung nach Festpreisen oder auf Zeitverrechnungsbasis vereinbart werden. Mangels abweichender Vereinbarung sind die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden allgemeinen Stundensätze der Brückner System maßgeblich.

Werden Arbeiten außerhalb des Firmensitzes der Brückner System durchgeführt, werden Reisekosten, Reisezeiten, Spesen und Übernachtungskosten nach der jeweils geltenden, allgemeinen Preisliste der Brückner System berechnet. Personalleistungen darf Brückner System an Unterauftragnehmer vergeben.

Bei allen Verträgen, die eine dauernde Leistungspflicht der Brückner System zum Gegenstand haben (Dauerschuldverhältnisse; z.B. Services, Pflege, Cloud-Services, SaaS-Lizenzen, On-Demand-Lizenzen, Hosting etc.), darf Brückner System das vereinbarte Entgelt erstmals nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsabschluss einmal pro Vertragsjahr mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten ändern. Erhöht sich das Entgelt durch eine solche Änderung um mehr als 5% gegenüber der zuletzt gültigen Vergütung, kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten außerordentlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (Textform genügt nicht) und innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung bei Brückner System eingehen; die Änderung tritt für den fristgerecht gekündigten Vertrag nicht in Kraft.

9. Mitwirkungs- und Bestellpflichten
Die für den Einsatz der Brückner System-Produkte gemäß Produktbeschreibung erforderlichen System- und Umgebungsvoraussetzungen (Hardware, System-, Netzsoftware, Datenbank etc.) sind vom Auftraggeber zu schaffen, sofern diese nicht bei Brückner System beauftragt werden

Soweit für die Erfüllung des Auftrags erforderlich, stellt der Auftraggeber die notwendigen Unterlagen über von ihm eingesetzte Hardwaresysteme, Betriebssysteme und eingesetzte Software zur Verfügung und verschafft Brückner System die erforderlichen Informationen. Zu den Mitwirkungspflichten gehören darüber hinaus insbesondere:
Detaillierte, verbindliche Formulierung der Anforderungen (Soll-Konzept); Requirements Management, internes Projektmanagement; qualifizierte, entscheidungsbefugte Ansprechpartner – insbesondere Projektleiter – in ausreichendem Zeitrahmen; Aufbereitung von Testdaten sowie Dokumentation der Testfälle, Unterstützung bei Tests, insbesondere beim Integrationstest (Fehlersuche, -mitteilung); Funktions-Prüfung (ggf. Abnahme) von Leistungen vor Beginn der nächsten Phase oder insbesondere des Echtbetriebs; interne Vorbereitung und sachkundige Betreuung und Beobachtung des Echtbetriebes (u.a. Schulung des Personals).

10. Haftung
Brückner System haftet für vorsätzlich verursachte Schäden sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und für Garantieverpflichtung ohne Einschränkung. Im Übrigen gelten folgende Ausschlüsse oder Beschränkungen:
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Brückner System nicht. Unwesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn ihre Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet, ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages nicht erst ermöglicht und der Auftraggeber auf ihre Einhaltung nicht regelmäßig vertraut. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung der Brückner System für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen auf den nach Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Brückner System.

11. Export
Von Brückner System gelieferte Waren, Software und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib im Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr – einzeln oder in systemintegrierter Form – kann nach den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland genehmigungspflichtig sein. Der Kunde ist für die Einhaltung aller geltenden Vorschriften und die Beschaffung von Genehmigungen allein verantwortlich.

12. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt Eigentum der Brückner System bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftiger Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus der Geschäftsverbindung. Die Vorbehaltsware ist gegen alle Risiken zu versichern und in einem ordnungs- gemäßen Zustand zu halten. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Brückner System hinzuweisen und Brückner System sofort zu benachrichtigen. Alle Kosten der Freimachung gehen zu Lasten des Kunden.

Brückner System ist berechtigt aber nicht verpflichtet, bei Nichterfüllung der Verpflichtungen des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug, Antrag auf Insolvenzverfahren – die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts heraus zu verlangen und in Besitz zu nehmen. Alle durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Kunde. Brückner System ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die in Besitz genommene Ware unbeschadet der Zahlungspflichten des Kunden durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 15%, gibt Brückner System auf Verlangen des Kunden überschießende Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt Brückner System jedoch bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehalts- ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wird. Der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderungen nach deren Abtretung ermächtigt. Brückner System wird die abgetretene Forderung nicht selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, wird der Kunde Brückner System auf Verlangen die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen an Brückner System aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

Stellt der Kunde die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abkäufer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den kausalen Saldo im Falle der Insolvenz des Kunden.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für Brückner System vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Brückner System nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Brückner System das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegen- ständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

13. Allgemeines
Mitteilungen und Informationen, die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen der Parteien auszutauschen sind, können statt in schriftlicher Form auch mittels E-Mail erfolgen. Der Kunde wird Brückner System eine hierzu autorisierte E-Mail-Adresse bekannt geben. Eine Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie ohne Unzustellbarkeitsmeldung an die letzte bekannt gegebene Adresse versendet werden konnte. Ausgenommen von diesem Verfahren sind Mitteilungen mit rechtsgestaltender Wirkung (z.B. Kündigung, Rücktrittserklärung).

Die Vertragspartner werden nicht allgemein bekannte Informationen über die geschäftlichen Verhältnisse der jeweils anderen Partei vertraulich behandeln. Brückner System ist bis zu einem ausdrücklichen Widerruf berechtigt, den Kunden in Werbeveröffentlichungen namentlich zu nennen.

Ansprüche des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit Brückner System können nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Brückner System abgetreten oder verpfändet werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Brückner System ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, solange seine Forderung nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Erfüllungsort ist der Sitz der Brückner System. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt der Sitz der Brückner System als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.

Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Internationalen Kaufrechts (EKG, CISG, UN-Kaufrecht).

[Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Brückner System GmbH, Version vom 01.11.2020]

Allgemeine Bedingungen für Services der Brückner System GmbH

1. Geltungsbereich

Die Services beziehen sich auf die beim Auftraggeber installierten Software-Produkte, für die Serviceleistungen der Brückner System GmbH (nachfolgend „Brückner System“) vereinbart wurden in der bei der Installation vorhandene Ablaufumgebung (Hard- und Software), soweit sie auf den Programmablauf und die Funktionalität des Software-Produkts Einfluss haben kann. Änderungen der Installation und des Installationsortes sind Brückner System schriftlich mitzuteilen. Etwaige zusätzliche Kosten, die durch die Änderung des Installationsortes entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Die Services werden nur für die von Brückner System gelieferten unveränderten Software-Produkte in ihrer jeweils jüngsten Fassung geleistet. Nach der allgemeinen Freigabe eines neuen Releases des Software-Produkts können für die Vorgängerversion noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Freigabedatum Basis-Services in Anspruch genommen werden.

Die Leistungserbringung – mit Ausnahme des Hotline-Supports, siehe dort – erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten von Brückner System (montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, freitags von 08.00 Uhr bis 14.30 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Brückner).

2. Umfang und Inhalt der Services

2.1. Fehlerbeseitigung

Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler in dem zu pflegenden Software-Produkt auf, die seine Tauglichkeit im Vergleich zu den vertraglich vereinbarten Spezifikationen wesentlich mindern oder aufheben, wird Brückner System diese unverzüglich untersuchen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigen. Die Beseitigung der Fehler kann per Fernwartung oder in den Räumen des Kunden durchgeführt werden. Brückner System teilt dem Kunden die voraussichtliche Dauer der Beseitigungsmaßnahmen mit. Die Beseitigung von Fehlern kann zu einer Unterbrechung der Betriebsbereitschaft führen. Bis zur Fehlerbeseitigung kann Brückner System eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereitstellen.

Der Auftraggeber unterstützt Brückner System bei der Fehlerbeseitigung durch die Bereitstellung aller ihm bekannten Informationen, die bei der Beseitigung hilfreich sein könnten und durch Gewährung eines Online-Zugangs zum System, das von dem Fehler betroffen ist. Fehlermeldungen sind per Ticket-System schriftlich oder per E-Mail zu melden. Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung eines Fehlers setzen. Voraussetzung für den Fristbeginn ist, dass der Auftraggeber beschreibt, wie sich der Fehler bemerkbar macht und auswirkt, und die zur Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt.

Die Bearbeitung von Fehlermeldungen, die auf Bedienungs- und/oder Hardwarefehler oder eine andere, von Brückner System nicht zu verantwortende Ursache zurückzuführen sind, kann Brückner System gesondert in Rechnung stellen, wenn die Ursache für den Auftraggeber bei angemessener Sorgfalt erkennbar war.

Wird ein Fehler innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist nicht so beseitigt, dass die Software-Produkte im Wesentlichen vertragsgemäß genutzt werden können, ist der Auftraggeber berechtigt, den Servicevertrag mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu kündigen.

2.2 Update-Service

Die Weitergabe von Produktverbesserungen und Produktveränderungen, die Brückner System allgemein entwickelt und freigegeben hat, erfolgt per Fernwartung oder auf den vereinbarten Datenträgern für die jeweils freigegebene Betriebssystemversion.

Durch gesetzliche Änderungen bedingte Anpassungen der zu pflegenden Software-Produkte werden von Brückner System innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gewährleistet, soweit die Änderungen mit einem für Brückner System zumutbaren Aufwand möglich sind.

Die aktuellen Bedienungsanleitungen werden von Brückner System per Software-Hilfe veröffentlicht.

2.3 Hotline-Support, Ticket-System und Reaktionszeiten

Zentrale Annahme von Fehlermeldungen, Problemen und anwendungsbezogenen Fragen erfolgt über das Ticket-System der Brückner System (sowie eine mit dem Ticketsystem verlinkte E-Mail Adresse von Brückner System) in der Zeit von Montag bis Donnerstag 8.00 – 17.00 Uhr sowie Freitag 8.00 – 14.30 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Brückner System). Eine Änderung der Zeiten des Hotline-Supports, die nicht zu einer substantiellen Einschränkung des Services führt, behält sich Brückner System vor.

Auf Meldungen, die der Auftraggeber in dem von Brückner System bereit gestellten Ticket-System hinterlegt, wird Brückner System werktags von Montag bis Freitag innerhalb der definierten SLAs je nach Priorität des gemeldeten Falls qualifiziert reagieren. Der Auftraggeber kann den Status seiner Meldung im Ticket-System selbst verfolgen oder einstellen, dass er bei Statusänderungen aktiv informiert wird.

2.4 Info Service

Soweit Brückner System vom Auftreten von Fehlern, Störungen oder sonstigen Abweichungen bei anderen Kunden Kenntnis erlangt, wird sie umgehend von sich aus den Auftraggeber hierauf hinweisen und entsprechende Beseitigungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrages anbieten. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, wird Brückner System eine Ausweichlösung entwickeln.

2.5 Änderungen in der Datenstruktur

Ergeben sich durch Fehlerbeseitigungen oder Produktverbesserungen Änderungen in der Datenstruktur, stellt Brückner System Übersetzungsprogramme für die vorhandenen Daten sowie die dazu notwendige Gebrauchsanleitung zur Verfügung.

2.6 Brückner TradingHub

Einzelheiten zur Anbindung, Infrastruktur und der App sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

3. Vergütung

3.1 Serviceentgelt

Das laufende monatliche Serviceentgelt ist in einem Serviceschein (oder einer Servicevereinbarung) ausgewiesen. Etwaige Änderungen erfolgen gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Brückner System.

3.2 Weitere Leistungen gegen Verrechnung

Zusätzlich zu den mit dem allgemeinen Serviceentgelt abgegoltenen Leistungen bietet Brückner System grundsätzlich folgende, nach Aufwand zu berechnende Leistungen an, die jeweils einen gesonderten Auftrag voraussetzen:

  • Die Unterstützung und Beratung im Zusammenhang mit Fremd-Programmen, mit vom Auftraggeber entwickelten Programmen und mit nicht zum Funktionsumfang der Software gehörenden Programmfunktionen
  • Abgleich vorhandener Individualsoftware mit einem neuen Release der Standard-Software
  • Die Schulung und Einweisung in die Bedienung und Anwendung der Programme sowie Beratung in allen Fragen des Einsatzes oder der Anwendung des Software-Produktes
  • Realisierung, Übersendung und Installation von individuellen Anpassungen/Änderungen der Software
  • Installation und Einrichtung von Programmupdates und neuen Modulen
  • Fehlersuche und -behebung in Bereichen, die Brückner System nicht zu verantworten hat
    (z.B. fehlerhafte Daten in Schnittstellen, DFÜ-Probleme, Betriebssystemfehler, Stromversorgung)
  • Pflege veralteter Versionen der Software-Produkte
  • Durchführung von Nachschulungen, die aufgrund von Änderungen der Software notwendig werden
  • Anpassungsarbeiten wie:
  • Änderungen oder Neuerstellung von Formularen (Belege, Listen, Auswertungen, etc.)
  • Änderungen oder Neuerstellung von Dialogen
  • Konfiguration oder Einrichtung von Druckern, Scannern, etc.
  • Erstellung oder Anpassung von Schnittstellen
  • Änderungen in der Programmkonfiguration, bedingt durch den Neuerwerb zusätzlicher Module oder individuell beauftragter Programmänderungen
  • Einrichten von Benutzern und Rechten
  • Änderungen von Kunden-, Lieferanten- und Artikelstammdaten

Vom Auftraggeber beauftragte zusätzliche Leistungen werden gegen Berechnung der geleisteten Stunden, einschließlich der Reisezeiten und Reisekosten auf der Grundlage der jeweils geltenden allgemeinen Stunden- und Tagessätze der Brückner System erbracht.

3.3 Zahlungsbedingungen

Das monatliche Serviceentgelt ist vierteljährlich zum Ersten des zweiten Vierteljahresmonats fällig; die Vergütung für sonstige Leistungen nach Rechnungsstellung. Die Zahlung erfolgt per Bankeinzug. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen für den Servicevertrag in Verzug, ist Brückner System unbeschadet ihrer aus dem Verzug resultierenden Rechte von ihrer Leistungspflicht bis zum vollständigen Ausgleich aller Ansprüche befreit, ohne den Anspruch auf die Gegenleistung zu verlieren.

4.Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Soweit die Mitwirkung des Auftraggebers, insbesondere durch Bereitstellung von Personal und Maschinenzeiten, für die Vertragserfüllung durch Brückner-System erforderlich ist, leistet der Auftraggeber diese nach Absprache und für Brückner-System kostenfrei.

Der Auftraggeber gestattet Brückner System und ihren Mitarbeitern den Zugang zu den Programmen. Der Auftraggeber benennt einen seiner am Installationsort tätigen, sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidung selbst treffen oder veranlassen kann, als Ansprechpartner für Brückner System.

Der Auftraggeber ist für eine der Bedeutung der Daten angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Sicherung seiner Daten verantwortlich. Der Auftraggeber wird eine Mehrgenerationen-Sicherung seiner Gesamtdaten täglich sicherstellen und vor der Durchführung kritischer Arbeiten eine zusätzliche Datensicherung vornehmen, wenn er von Brückner System hierzu aufgefordert wird. Bei einem von Brückner System verschuldeten Datenverlust haftet Brückner System deshalb ausschließlich in Höhe der Wiederherstellungskosten für diejenigen Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

5. Vertragsdauer

Der Servicevertrag beginnt mit dem in dem Serviceschein (oder der Servicevereinbarung) angegebenen Datum. Ist kein Datum angegeben, beginnt der Servicevertrag mit Abschluss der Installation des zu pflegenden Software-Produkts auf dem Server oder Hauptarbeitsplatz des Auftraggebers. Die Mindestleistungsdauer beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 24 Monate. Nach deren Ende läuft der Servicevertrag auf unbestimmte Zeit.

Eine ordentliche Kündigung des Servicevertrags bzw. einzelner Teile des Servicevertrages (einzelner Module, Komponenten oder User) ist frühestens nach Ablauf der Mindestleistungsdauer mit einer Frist von 1 Monat zum Ende der Mindestleistungsdauer und anschließend zum jeweiligen Monatsende zulässig. Für den Fall, dass einzelne Teile des Servicevertrages (einzelne Module, Komponenten oder User) ordentlich nach vorstehendem Satz gekündigt werden, gilt der Servicevertrag für die verbleibenden Teile fort. Die Kündigung ist schriftlich (keine Textform) zu erklären.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch Brückner System gelten insbesondere unautorisierte Eingriffe in das zu pflegende Softwareprodukt sowie Verstöße des Auftraggebers gegen seine Pflichten aus der Nutzungsvereinbarung, soweit der Schutz der Rechte der Brückner System an der Software und ihres darin verkörperten Know-how gefährdet ist. In diesem Falle kann Brückner System die Servicegebühr für den Zeitraum von einem Jahr über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus als pauschalierten Mindestschaden verlangen, wobei Brückner System der Nachweis eines höheren, dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.

6. Übertragung der Serviceleistungen

Brückner System ist berechtigt, die Serviceleistungen auf ein von ihr autorisiertes Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten zu übertragen. Ist der Auftraggeber mit der Übertragung der Serviceleistungen nicht einverstanden, so kann er den Servicevertrag innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der beabsichtigten Übertragungsmitteilung mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung tritt keine Änderung ein.

7. Verschwiegenheitsverpflichtung

Brückner System behandelt sämtlich Informationen, personenbezogene Daten und Unterlagen vertraulich, die ihr oder ihren Mitarbeitern im Bereich des Auftraggebers bekannt werden und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bzw. schutzbedürftige Daten darstellen. Brückner System wird solche Informationen, Daten oder Unterlagen ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages nutzen oder verwerten. Gleichzeitig hält Brückner System sämtliche Verpflichtungen aus der DSGVO und sonstigen geltenden Datenschutzvorschriften ein und wird auch ihre Mitarbeitenden entsprechend verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über das Ende des Vertrages hinaus.

8. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Soweit in diesem Servicevertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die Rechts­beziehungen der Vertragsparteien die Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Brückner System Deutschland GmbH.

[Allgemeine Bedingungen für Services der Brückner System GmbH, Version vom 22.10.2021]